Unbemannte Wasserfahrzeuge

Dieser Artikel wird mit fre­undlich­er Genehmi­gung der „Marine­Fo­rum – Zeitschrift für mar­itime Fra­gen“ veröf­fentlicht.

Marineforum

MarineForum

(Dr. Oliv­er Daum hat im Bere­ich inter­na­tionales Seerecht/Seekriegsrecht pro­moviert und ist gegen­wär­tig Recht­sref­er­en­dar in Kiel. Zugle­ich ist er freier Mitar­beit­er am Insti­tut für Sicher­heit­spoli­tik an der Chris­t­ian- Albrechts-Uni­ver­sität zu Kiel)

Unbe­man­nte Wasser­fahrzeuge (UWF) spie­len in der öffentlichen Diskus­sion um kün­stliche Intel­li­gen­zen eine eher unter­ge­ord­nete Rolle. Die Medi­en wer­den von fliegen­den „Killer­drohnen“ oder selb­st­fahren­den Google-Autos dominiert. Doch daneben schre­it­et auch die Entwick­lung von wasserge­hen­den Robot­ern voran. UWF wer­den für die Erstel­lung von topografis­chen Pro­filen des Meeres­bo­dens, für die Erforschung der Meere­sumwelt, für die Wartung von Ölplat­tfor­men, Schif­f­en und Häfen sowie bei der Suche und Hebung von Schiff­swracks verwendet.

Ursprünglich wur­den UWF jedoch allein für mil­itärische Zwecke entwick­elt. Dies mag kaum ver­wun­dern, denn auch gegen­wär­tig liegt eines der Haup­tan­wen­dungs­felder von UWF im mil­itärischen beziehungsweise polizeilichen Bere­ich: Sie wer­den zur nachrich­t­en­di­en­stlichen Aufk­lärung, zur Minen­räu­mung, zur Force Pro­tec­tion oder zur Bekämp­fung des Men­schen- und Dro­gen­han­dels sowie des Ter­ror­is­mus einge­set­zt. Die UWF wer­fen allerd­ings neben tech­nis­chen, poli­tis­chen und gesellschaftlichen Fra­gen auch rechtliche auf.

So wird in diesem Beitrag beispiel­sweise gek­lärt, ob unbe­man­nte Wasser­fahrzeuge „Schiffe“ sind. Die Einord­nung entschei­det darüber, ob UWF den Regeln des inter­na­tionalen Seerechts unter­wor­fen sind oder nicht. Soll­ten UWF als Schiffe gel­ten, stellt sich die Frage, ob sie auch Kriegs- oder Staatss­chiffe im rechtlichen Sinne darstellen kön­nen oder lediglich zivile Schiffe sind. Diese Unter­schei­dung ist von weitre­ichen­der Bedeu­tung. Denn nur Kriegs- und Staatss­chiffe genießen den völk­er­rechtlichen Immu­nitätss­chutz vor Zugrif­f­en fremd­staatlich­er Behör­den. Darüber hin­aus ver­fü­gen Kriegss­chiffe über beson­dere Befug­nisse, die eben­falls erläutert wer­den. Zen­tral ist auch Frage, ob die Frei­heit der Hohen See und etwaige Durch­fahrt­srechte in frem­den Küsten­meeren und Meeren­gen auch für UWF gelten.

Diesen Aspek­ten wird vor­liegend nachge­gan­gen; sie bilden zugle­ich die Gliederungspunk­te des Beitrages. Zuvor wer­den jedoch Auf­gaben und Erschei­n­ungs­for­men der UWF im Überblick dargestellt.

Unter­schiedliche Grade an Autonomie

Ging es bei der Erfind­ung der Maschi­nen im 19. Jahrhun­dert noch darum, dem Men­schen die Arbeit zu erle­ichtern, ste­ht mit dem Ein­satz von Robot­ern die Über­nahme der men­schlichen Arbeit im Vorder­grund. So erledi­gen mil­itärisch genutzte UWF Arbeit­en im Bere­ich der 3‑Ds: „dull, dirty and dan­ger­ous“. Gemeint sind damit Auf­gaben, die den Men­schen auf­grund ihrer wieder­holen­den Tristesse an den Rand der Konzen­tra­tionss­chwäche oder sog­ar in Lebens­ge­fahr brin­gen kön­nen. Ein Beispiel für ein UWF im Bere­ich der 3‑Ds ist das Remote Mul­ti-Mis­sion Vehi­cle des Rüs­tungskonz­erns Lock­heed Mar­tin, das zur Minenbe­sei­t­i­gung einge­set­zt wird.

Da Robot­er auch ver­mehrt anstelle des Men­schen in Gefechte geschickt wer­den sollen, ste­hen die Kon­struk­teure vor der kom­plex­en Auf­gabe, den Robot­er autonom Entschei­dun­gen tre­f­fen zu lassen, die bis­lang nur vom Men­schen getrof­fen wer­den. In diesem Zusam­men­hang ist beson­ders an die Frage zu denken, ob ein Gefecht­sro­bot­er einen Schuss abfeuern oder ob sich das besagte Google-Auto bei ein­er unver­mei­dlichen Kol­li­sion beispiel­sweise zugun­sten der Kinder oder der Eltern entschei­den soll. Dass kün­stliche Intel­li­gen­zen in humanbedürfti­gen Sit­u­a­tio­nen die richtige Entschei­dung tre­f­fen, ist die Her­aus­forderung der gegen­wär­ti­gen Epoche der Tech­nik – und der Ethik.

Der Grad an Autonomie, mit dem UWF ihre Auf­gaben erfüllen, dif­feren­ziert zugle­ich zwis­chen ver­schiede­nen UWF. Zum einen gibt es fer­nges­teuerte UWF, die keine eigen­ständi­gen Aktio­nen aus­führen. Vielmehr wird das UWF mit­tels Kabel‑, Funk oder Dig­i­talverbindung von einem Oper­a­teur bedi­ent. Erin­nert sei an dieser Stelle an fer­nges­teuerte Autos, mit denen Kinder spie­len. Sollte es im Umgang mit dem fer­nges­teuerten UWF zu Rechtsver­let­zun­gen und infolgedessen zu Schadenser­satzansprüchen kom­men, haftet der Oper­a­teur (das Kind übri­gens nicht, wenn es unter sieben Jahre alt ist).

US-amerikanisches Remote Minehunting System RMS (Grafik: US Navy)
021213-N-0000X-001
Wash­ing­ton, D.C. (Dec. 13, 2002) — The Remote Mine­hunt­ing Sys­tem (RMS) is an organ­ic, off-board mine recon­nais­sance sys­tem that will offer car­ri­er bat­tle group ships an effec­tive defense against mines by using an unmanned remote vehi­cle. RMS is being designed for instal­la­tion aboard Arleigh Burke-class destroy­ers. Cur­rent plans call for RMS to be first installed aboard the destroy­er USS Pinck­ney (DDG 91) in 2004. U.S. Navy pho­to cour­tesy of Lock­heed Mar­tin. (RELEASED)

Zum anderen gibt es semi-autonome und voll-autonome UWF. Semi-autonome UWF erledi­gen inner­halb vor­pro­gram­miert­er Para­me­ter ihre Auf­gaben selb­st­ständig. Durch Sen­soren und Kam­eras sind sie in der Lage, ihre Umwelt zu erfassen und die Auf­gaben zu erfüllen. Gle­ichzeit­ig überwacht ein Oper­a­teur den Arbeitsablauf und greift gegebe­nen­falls kon­trol­lierend ein. Diese Kon­trollmöglichkeit beste­ht bei voll-autonomen UWF nicht mehr. Sie erken­nen, ver­ar­beit­en und entschei­den autonom. Der Vorteil liegt auf der Hand: Denn es müsste kein Men­sch mehr zur Überwachung abgestellt wer­den. Voll-autonome UWF kön­nen auch in Ein­satzfeldern ver­wen­det wer­den, in denen eine unun­ter­broch­ene Kom­mu­nika­tion zum Vehikel tech­nisch noch nicht möglich ist. Zu denken ist dabei an ein UWF, das im Mar­i­a­nen­graben – dem mit cir­ca 11.000 Meter tief­sten Punkt der Welt­meere – operiert.

Allerd­ings gehen mit voll-autonomen UWF auch die Entschei­dungs­fähigkeit betr­e­f­fende Her­aus­forderun­gen ein­her, die oben bere­its angedeutet wur­den. Bei semi- und voll-autonomen UWF ist zudem unklar, wer für etwaige Rechtsver­let­zun­gen haften würde. In Betra­cht kommt jed­er, der Teil der Kette ist: Der Betreiber des UWF (z. B. die Marine), der Oper­a­teur, weil er sein­er Kon­trollpflicht nicht nachkam, die Her­steller­fir­ma, die ein fehler­haftes Pro­dukt her­stellte und verkaufte oder sog­ar der Soft­wa­reen­twick­ler, der ein fehler­haftes Pro­gramm entwick­elt hat.

Die Erschei­n­ungs­for­men von UWF vari­ieren je nach Ein­satzfeld und Erfordernissen. UWF agieren und operieren ober- und unter­halb der Wasser­ober­fläche. Die US-amerikanis­che Fir­ma 5G Marine Sys­tems hat sich auf Ober­wasser­fahrzeuge spezial­isiert. Diese Fahrzeuge wer­den regelmäßig zu Trans­portzweck­en oder als Patrouil­len­boote einge­set­zt. Zur Minen­bekämp­fung als auch zum Auf­spüren feindlich­er Schiffe wer­den hinge­gen über­wiegend Unter­wasser­fahrzeuge ver­wen­det. Nicht zu vergessen sind schließlich Robot­er, die ihre Auf­gabe auf dem Meeres­bo­den ver­richt­en sollen.

Die Unter­schei­dung von UWF nach ihrem modus operan­di, also ob diese ober­halb oder unter­halb der Wasser­ober­fläche einge­set­zt wer­den, erin­nert an die unter­schiedlichen Regelun­gen von Schif­f­en und U‑Booten bei den Durch­fahrt­srecht­en im Seerecht­sübereinkom­men von 1982 (SRÜ). Zum Beispiel sichert das Recht der Tran­sit­durch­fahrt allen Schif­f­en zu, durch inter­na­tionale Meeren­gen (wie die Straße von Gibral­tar) fahren zu dür­fen. Dabei kön­nen Schiffe die Meeren­gen in ihrem nor­malen Modus durch­fahren. Das gilt auch für U‑Boote, die inter­na­tionale Meeren­gen auch unter­ge­taucht durch­queren können.

In Küsten­meeren ist dies anders. Zwar sichert hier das sog. Recht der friedlichen Durch­fahrt Schif­f­en eben­falls zu, fremde Küsten­meere zu durch­fahren. U‑Boote und andere Unter­wasser­fahrzeuge müssen dabei aber über Wass­er fahren und ihre Flagge zeigen. Die unter­schiedliche Regelung ist zurück­zuführen auf das erhöhte Sicher­heitsin­ter­esse unmit­tel­bar vor der eige­nen Küste, welch­es jedem Küsten­staat zuge­s­tanden wird.

Soll­ten also UWF als Schiffe nach dem SRÜ betra­chtet wer­den, hätte das zur Folge, dass auch hier zwis­chen der Ober- und Unter­wassergängigkeit unter­schieden wer­den könnte.

Ab wann ist ein Schiff ein Schiff?

Neben Durch­fahrt­srecht­en enthält das SRÜ auch Schutzvorschriften zugun­sten der Meere­sumwelt sowie Regelun­gen zur friedlichen Stre­it­bei­le­gung und es teilt die Welt­meere in ver­schiedene Zonen ein. Das SRÜ ist ein umfassendes Regel­w­erk und wird daher oft­mals als „Ver­fas­sung der Meere“ gelobt.

Deshalb erscheint es ger­adezu erstaunlich, dass das SRÜ „Schiff“ als einen der zen­tralen Begriffe der Seeschiff­fahrt nicht erläutert. Es herrschen zwar ver­schiedene Def­i­n­i­tio­nen vor, aber diese leg­en mitunter voneinan­der abwe­ichende Schw­er­punk­te. Dadurch entste­ht eine nicht zu unter­schätzende Unsicher­heit darüber, ob – im Falle eines Fall­es – ein inter­na­tionales Gericht der eige­nen Def­i­n­i­tion auch fol­gen würde. Beispiele für Stre­it­igkeit­en, ab wann ein Schiff ein Schiff ist, gibt es auf nationaler Ebene freilich zuhauf.

Sich­er ist gle­ich­wohl, dass UWF keine Tor­pe­dos sind. Zwar beste­hen äußer­lich zum Teil große Ähn­lichkeit­en, auch haben wed­er Tor­pe­do noch UWF eine Crew. Aber Tor­pe­dos wer­den zum ein­ma­li­gen Angriff auf ein mil­itärisches Objekt ver­wen­det, wohinge­gen UWF mehrfach und zu zivilen wie mil­itärischen Zweck­en ver­wen­det werden.

US-Langstreckendrohne ACTUV bei - noch bemannter - Erprobung (Foto: US Navy)
160407-N-PO203-598 PORTLAND, Ore­gon (Apr. 7, 2016) Sea Hunter, an entire­ly new class of unmanned ocean-going ves­sel gets under­way on the Williammette Riv­er fol­low­ing a chris­ten­ing cer­e­mo­ny in Port­land, Ore­gon. Part the of the Defense Advanced Research Projects Agency (DARPA)’s Anti-Sub­ma­rine War­fare Con­tin­u­ous Trail Unmanned Ves­sel (ACTUV) pro­gram, in con­junc­tion with the Office of Naval Research (ONR), is work­ing to ful­ly test the capa­bil­i­ties of the ves­sel and sev­er­al inno­v­a­tive pay­loads, with the goal of tran­si­tion­ing the tech­nol­o­gy to Navy oper­a­tional use once ful­ly proven. (U.S. Navy pho­to by John F. Williams/Released)

Die Frage, ob ein unbe­man­ntes Wasser­fahrzeug ein Schiff ist oder nicht, ist eine grund­sät­zliche Frage, über die man geteil­ter Mei­n­ung sein darf. Es gibt noch keine inter­na­tionale Gericht­sentschei­dung, die diese Frage mit der nöti­gen Autorität beant­wortet hat. Sofern ein­er sehr weit­en Def­i­n­i­tion gefol­gt würde, wonach ein Schiff ein von Men­schen gebautes (auch unter­wassergängiges) Vehikel ist, das fähig ist, die See zu über­queren, wären UWF als Schiffe einzuord­nen. Für die Zwecke dieses Beitrages wird denn auch davon aus­ge­gan­gen, dass UWF als wasserge­hende Ein­heit­en dem Schiffs­be­griff unterfallen.

Wenn nun UWF Schiffe sind, dann kann weit­er gek­lärt wer­den, ob mil­itärisch genutzte UWF auch Kriegss­chiffe im Sinne des SRÜ sind. Eine Folge wäre, dass UWF auf­grund der staatlichen Immu­nität vor Zugrif­f­en fremder Behör­den geschützt wären. Ein Schiff ist ein Kriegss­chiff, wenn es (1) den Stre­itkräften eines Staates zuge­ord­net wird, es (2) unter dem Befehl eines Offiziers ste­ht, der als solch­er in ein­er nationalen Liste der (Marine-) Stre­itkräfte aufgenom­men ist und (3) die Besatzung den Regeln der mil­itärischen Diszi­plin unter­liegt. Zu prüfen ist also, ob UWF diese Kri­te­rien erfüllen.

Ein Kriegss­chiff ohne Crew?

Bei fer­nges­teuerten und semi-autonomen UWF ist es dur­chaus möglich, dass die Vehikel unter den Befehl eines Offiziers gestellt wer­den. Bei voll-autonomen UWF ist dies bere­its anders zu beurteilen. Aber das große Prob­lem ist die Besatzung. Es liegt in der Natur der Sache, dass UWF keine Crew haben. Das nährt Bedenken, UWF als Kriegss­chiffe zu kategorisieren.

Die Beant­wor­tung der Frage, ob UWF Kriegss­chiffe sind, verkom­pliziert sich zum beispiel­sweise in Anbe­tra­cht des oben erwäh­n­ten Remote Mul­ti-Mis­sion Vehi­cle von Lock­heed Mar­tin. Das genan­nte UWF wird von einem Kriegss­chiff aus ges­tartet, an dessen Bord sich auch die Steuer- und Kom­mu­nika­tion­sein­heit befind­et. Das führt dazu, dass das UWF einen vom Mut­ter­schiff abgeleit­eten Sta­tus besitzt. Das UWF hat dann aber keinen eige­nen Sta­tus und kann daher auch kein eigenes Kriegss­chiff im Sinne des SRÜ sein. Auf der anderen Seite gibt es UWF, die von der Küste aus ges­tartet werden.

Ein von einem Mut­ter­schiff abgeleit­eten Sta­tus gibt es daher nicht. Der Oper­a­teur, der in diesen Fällen ein einge­tra­gen­er Offizier sein kön­nte, befind­et sich aber im Lan­desin­neren und nicht an Bord des UWF. Deshalb lässt sich auch hier man­gels inter­na­tionalem Staatenkon­sens und gerichtlich­er Entschei­dung nicht mit abschließen­der Sicher­heit behaupten, bei von der Küste aus star­tenden UWF han­dele es sich um Kriegsschiffe.

neue russische Unterwasserdrohne 'Klavesin' (Foto: offz)
neue rus­sis­che Unter­wasser­drohne ‘Klavesin’ (Foto: offz)

Es beste­hen also berechtigte Zweifel daran, UWF man­gels Besatzung als Kriegss­chiffe gemäß des SRÜ zu kat­e­gorisieren. Nichts­destotrotz wird vor­liegend davon aus­ge­gan­gen, dass UWF dem Begriff des Kriegss­chiffes unter­fall­en, wenn sie zu mil­itärischen Zweck­en einge­set­zt wer­den. Das führt dazu, dass UWF auch das Recht der friedlichen Durch­fahrt in frem­den Küsten­meeren zuste­ht. Die für U‑Boote und andere Unter­wasser­fahrzeuge gel­tende Pflicht, im Küsten­meer über Wass­er zu fahren und dabei ihre Flagge zu zeigen, ist jedoch aus tat­säch­lichen Grün­den für unter­wasser­fahrende UWF nicht denkbar. Die Regel kön­nte nur für diejeni­gen UWF Anwen­dung find­en, die sowohl ober­halb als auch unter­halb der Wasser­ober­fläche fahren könnten.

UWF kön­nten auch als Waf­fen- oder Spi­onagesys­teme in frem­den Küsten­meeren einge­set­zt wer­den. Dann wäre die Durch­fahrt aber nicht mehr friedlich und ihr Durch­fahrt­srecht kön­nte sus­pendiert wer­den. Die Sus­pendierung des Durch­fahrt­srechts kön­nte auch das Mut­ter­schiff tre­f­fen, wenn es ein bewaffnetes oder spi­onieren­des UWF in frem­den Küsten­meeren lediglich aussetzt.

Beim Recht der Tran­sit­durch­fahrt durch inter­na­tionale Meeren­gen beste­hen keine Bedenken. Hier kön­nen alle UWF in ihrem nor­malen Modus durch­fahren. Im Gegen­satz zum Küsten­meer dür­fen Mut­ter­schiffe UWF ins Wass­er set­zen und an Bord nehmen, wenn dies für die eigene Sicher­heit erforder­lich ist. Auf der Hohen See und in der Auss­chließlichen Wirtschaft­szone beste­hen wed­er für Mut­ter­schiff noch für UWF entsprechende Vor­gaben. Sie sind nur an die all­ge­meinen Beschränkun­gen gebun­den, andere Schiffe in der Ausübung ihrer Schiff­fahrts­frei­heit nicht zu beein­trächti­gen und – zu Zeit­en des Friedens – keine Kriegshand­lun­gen vorzunehmen.

UWF zur Piraten­bekämp­fung untauglich

Kriegss­chif­f­en ste­ht neben dem Immu­nitätss­chutz auch die Befug­nis zu, in Zeit­en eines bewaffneten Kon­flik­ts mil­itärische Angriffe zu starten, wodurch sie selb­stver­ständlich auch Ziel der­gle­ichen sein kön­nen. In diesem Zusam­men­hang wird vom sog. Recht des Kriegführen­den gesprochen. Für mil­itärisch genutzte UWF gilt dies selb­stver­ständlich auch: Sofern mit ihnen aktiv mil­itärische Angriffe vorgenom­men wer­den, dür­fen auch UWF ange­grif­f­en und zer­stört wer­den. Was die Bekämp­fung der Pira­terie ange­ht, so ste­ht es eben­falls nur Kriegss­chif­f­en zu, ver­meintliche Piraten­schiffe aufzubrin­gen und zu kon­trol­lieren. Zur Pira­teriebekämp­fung sind UWF allerd­ings für sich genom­men untauglich. Robot­er kön­nen (noch) kein Schiff boar­d­en und Pirat­en dingfest machen. Sie kön­nen nur als Hil­f­sein­heit für ein mit Besatzung verse­henes Mut­ter­schiff fungieren.

Die obi­gen Aus­führun­gen ste­hen alle­samt vor dem Hin­ter­grund, dass UWF mil­itärisch genutzt wer­den. Wenn UWF hinge­gen zu anderen staatlichen, zum Beispiel wis­senschaftlichen Zweck­en genutzt wer­den, gel­ten die Aus­führun­gen hin­sichtlich des völk­er­rechtlichen Immu­nitätss­chutzes und der Durch­fahrt­srechte entsprechend. Ausgenom­men sind selb­stre­dend das Recht des Kriegführen­den und das Recht, Piraten­schiffe zu bekämpfen. Rein pri­vat genutzte UWF genießen natür­lich auch die Durch­fahrt­srechte des SRÜ, wenn eine aus­re­ichende Verbindung zum Flaggen­staat besteht.

Das SRÜ ist auch als ‘UNCLOS III’ bekan­nt. Die UN-Seerecht­skon­ferenz dauerte von 1973 bis 1982 und war die dritte ihrer Art. Dem Abkom­men liegt zugrunde, dass Schiffe eine Crew haben. Dass die Integrität des SRÜ 30 Jahre später mit unbe­man­nten Wasser­fahrzeu­gen kon­fron­tiert sein würde, haben die ver­han­del­nden Staaten­vertreter zum dama­li­gen Zeit­punkt nicht abse­hen kön­nen. Andern­falls wäre es wohl zu ein­er die UWF erfassenden Regelung im Ver­tragswerk gekommen.

An der zunehmenden Präsenz von unbe­man­nten Fahrzeu­gen auf und in den Welt­meeren beste­ht unter­dessen kein Zweifel mehr. Die Experten auf dem 35. Deutschen Schiff­fahrt­stag im Sep­tem­ber 2016 in Kiel waren sich einig darüber, dass bere­its 2020 die Jungfer­n­fahrt des ersten unbe­man­nten Frachters kom­men wird. In Anbe­tra­cht dessen sind die Staat­en gut berat­en, einen umfassenden Recht­srah­men zu schaf­fen, in dem neben sta­tus­rechtlichen auch die haf­tungsrechtlichen Fra­gen von unbe­man­nten Wasser­fahrzeu­gen gek­lärt werden.