Turkstaaten — Türkei


Türkei

Die ortho­doxe Kirche:
Die Türkei ist heute durch und durch islamisch geprägt. Und den­noch ist Istan­bul, einst Byzanz und später Kon­stan­tinopel, ein­er der wichtig­sten Bischof­s­sitze der christlichen Welt. In Byzanz grün­dete Andreas — der Ältere und der erst­berufene Apos­tel — eine christliche Gemeinde. In Rom wurde Petrus, dessen jün­ger­er Brud­er, der erste Bischof. Bei­de Bischof­sstüh­le sind heute noch beset­zt, in Rom vom Papst, dem realen Ober­haupt der katholis­chen Kirche und “Patri­archen des Abend­lan­des”, im heuti­gen Istan­bul von Öku­menis­chen Patri­archen, der in der gesamten ortho­dox­en Chris­ten­heit einen Ehren­rang als “Erster unter Gle­ichen” unter allen Bis­chöfen der Ostkirche ein­nimmt. Die “apos­tolis­che Sukzes­sion”, die “Segens­kette”, die nach (katholis­ch­er und ortho­dox­er) Glaubenslehre die ersten Apos­tel mit den heuti­gen Bis­chöfen verbindet gibt dem Patri­archen von Kon­stan­tinopel und den ortho­dox­en Bis­chöfen ein beson­deres Gewicht auch in der römis­chen Kirche. Nach Jahren der Beein­träch­ti­gun­gen ist die ortho­doxe Kirche in ihrem Kern­land geschrumpft — auf die Größe ein­er Gemeinde.
Und die Türkei hat für die Chris­ten noch eine weit­ere “Geschwis­terkirche” her­vorge­bracht. Während Kon­staninopel das Zen­trum der Ortho­dox­ie wurde ging aus Anti­ochien die ostkirch­liche Tra­di­tion der Arme­nier und Assyr­er her­vor — so, wie Alexan­dria die Urkirche der Kopten und Äthiopi­er wurde.

Mit dem Sturz der Osma­n­en begann aber zugle­ich eine der schwierig­sten Zeit­en für die christlichen Kirchen. 1936 wurde der gesamte Kirchenbe­sitz entschädi­gungs­los enteignet. Im August 2011 kon­nte dieses “schwären­des Unrecht” beseit­igt wer­den. Mit ein­er neu in Kraft geset­zten Verord­nung wer­den alle im Jahr 1936 als Kirchenbe­sitz enteigneten und zu diesem Zeit­punkt als Stiftungs­be­sitz angemelde­ten Gebäude der christlichen Gemein­den zurück gegeben — soweit diese inzwis­chen an Dritte veräussert wur­den — mit entsprechen­den Entschädi­gungsleis­tun­gen für die früheren “abgekauft”. Damit ist — auch wenn die früher, land­wirtschaftlich genutzten Klösterbe­sitzun­gen nicht berück­sichtigt wer­den — die Rück­kehr zu einem (ursprünglich islamis­chen und heute europäis­chen )Rechts­stan­dard gegeben, der allen Reli­gion­s­ge­mein­schaften entsprechen­des Eigen­tum etwa an Sakral­ge­bäu­den, an Bil­dungsstät­ten, Sem­i­naren und Klöstern ermöglicht.