Der Rat hat eine Verordnung zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt angenommen (7392/10).
Unter Visa für den längerfristigen Aufenthalt, sogenannte Visa der Kategorie D, versteht man an Drittstaatsangehörige ausgestellte Visa für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten. Nach den neuen Vorschriften werden Drittstaatsangehörige mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt den Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels sind, gleichgestellt. Sie können sich bis zu drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Schengen-Staaten bewegen.
In der Verordnung ist überdies vorgesehen, dass Visa für den längerfristigen Aufenthalt höchstens ein Jahr gültig sein dürfen. Gestattet ein Mitgliedstaat einem Ausländer einen Aufenthalt von mehr als einem Jahr, so muss das Visum für den längerfristigen Aufenthalt vor Ablauf seiner Geltungsdauer durch einen Aufenthaltstitel ersetzt werden.
Weitere Informationen sind der Pressemitteilung Dok. 7803/10 zu entnehmen.
Source:
Rat der Europäischen Union