Die Behörden in Deutschland stehen nach wie vor vor einem rechtlichen Dilemma
Doch trotz dieser Bemühungen stehen die Behörden in Deutschland nach wie vor vor einem rechtlichen Dilemma:
Die für polizeiliche Vollzugsaufgaben zuständige Bpol (außerhalb des Küstenmeeres) und Wasserschutzpolizeien (WSP) der Länder (im Küstenmeer) haben nicht die in allen Bereichen erforderlichen Fähigkeiten zur Bekämpfung terroristischer Angriffe. Es fehlt insbesondere an jeglicher Kapazität im Bereich der Beseitigung von Minen, der ggf. notwendigen Anwendung von Gewaltmitteln zur Bekämpfung größerer See/Luftfahrzeuge, zur Aufbringung eines von Terroristen besetzten Handelsschiffes auf hoher See, zur Erkennung von Massenvernichtungswaffen etc. Der Marine fehlt nach derzeitigem Verständnis der Verfassung die Eingriffsbefugnis.
In vielen Fällen verfügen die übrigen Vollzugsorgane zwar über die rechtliche Verpflichtung und die einhergehenden Befugnisse, nicht aber über die erforderlichen Fähigkeiten und Mittel, um den anfangs dargestellten Aufgaben im Rahmen der Gefahrenabwehr gerecht zu werden.
Dem könnte entweder dadurch begegnet werden, dass die Vollzugsorgane entsprechende Fähigkeiten (z. B. allwetterfähige Fahrzeuge mit entsprechender militärischer oder vergleichbarer Bewaffnung, die Fähigkeit zur Kampfmittelbeseitigung unter Wasser etc.) entwickeln, oder durch eine entsprechende Ergänzung des Grundgesetzes, die den Einsatz der Streitkräfte in diesen Fällen gestattet.
Im Hinblick auf die Kosten und die Duplizierung von Fähigkeiten der ersten Variante erscheint die Ergänzung des Grundgesetzes als angemessen und geboten. Die Lösungsvorschläge zur Ergänzung des Grundgesetzes sind sowohl im BMVg mit der Abteilung »Recht« abgestimmt, als auch mit der »Arbeitsebene« von BMI und BMJ. Eine offizielle Ressortabstimmung steht jedoch noch aus. Die Marine beschränkt sich in ihrer Forderung auf diese beiden Artikel, weil diese den operativen Bedürfnissen vollumfänglich Rechnung tragen.
Eine Ergänzung des Grundgesetzes zu dem Zweck, hoheitliche Aufgaben auch in den Territorialgewässern von Drittstaaten oder in den Gewässern sogenannter »failed states« durchführen zu können, wird durch die Marine nicht gefordert. Diese seltenen, aber brisanten Fälle (Verletzung des Territoriums eines Drittstaates!) sind ggf. durch Maßnahmen im Rahmen der Nothilfe aufzufangen (z.B. Schutzmaßnahmen für ein deutsches Kreuzfahrtschiff oder einen deutschen Tanker in entsprechenden Gewässern bei Angriff durch organisierte Kriminelle). Die Änderung des Grundgesetzes zu diesem Zweck erscheint nicht angemessen und geboten.