Benelux-Wirtschaftsunion

Benelux Eco­nom­ic Union (englis­che Beze­ich­nung)
Union Economique Benelux (franzö­sis­che Beze­ich­nung)
Sitz: rue de la Règence 39, B‑1000 Brüs­sel, Bel­gien; Tel: (0032) 2–5193811, Fax: ‑5134206

Grün­dung:
Der Ver­trag zur Bil­dung der Wirtschaft­sunion Benelux, der sog. Unionsver­trag, trat 1960 in Kraft (1958 unterze­ich­net). Der Ver­trag kod­i­fizierte die Regelun­gen, die sich seit 1948, dem Beginn der Zol­lu­nion der drei Staat­en her­aus­ge­bildet hat­ten.
Weit­er Verträge fol­gten: 1960: die Über­tra­gung der Per­so­n­enkon­trolle auf die Außen­gren­zen der drei Ver­tragsstaat­en — freier Per­so­n­en­verkehr inner­halb des Staats­ge­bi­etes der drei Ver­tragsstaat­en -, 1969: das Pro­tokoll zur Besei­t­i­gung von Kon­trollen und For­mal­itäten an den Bin­nen­gren­zen sowie von Behin­derun­gen des freien Verkehrs, 1969: die Kon­ven­tion über die Vere­in­heitlichung des Zoll­ge­bi­ets Benelux, 1984: Ein­führung eines Doku­ments für den Ware­naus­tausch inner­halb Benelux etc.

Mit­glieder (3):
Bel­gien, Lux­em­burg, Niederlande

Ziele:
Freier Personen‑, Waren‑, Kap­i­tal- und Dien­stleis­tungsverkehr.
Koor­dinierung der Wirtschafts‑, Finanz- und Sozialpoli­tik.
Ver­folg ein­er gemein­samen Han­dels- und Wirtschaft­spoli­tik mit Drittländern.

Struk­turen:
Das Min­is­terkomi­tee, das aus den drei Außen­min­is­tern gebildet wird, ist das höch­ste Organ (mehrere Tre­f­fen pro Jahr). Es wacht über die Befol­gung des Ver­trages und beschließt die Maß­nah­men, die der Ver­trag ihm aufer­legt (Entschei­dun­gen, Empfehlun­gen, Richtlin­ien, Kon­ven­tio­nen).
In den min­is­teriellen Arbeits­grup­pen tre­f­fen die Fach­min­is­ter gle­ich­er Zuständigkeit zusam­men. Sollte die Grün­dung ein­er Arbeits­gruppe zu einem bes­timmten The­men­bere­ich aus einen Beschluß des Min­is­terkomi­tees zurück­ge­hen, kommt den Entschei­dun­gen die gle­iche poli­tis­che und juris­tis­che Bedeu­tung zu wie den Entschei­dun­gen des Min­is­terkomi­tees.
Der Rat der Wirtschaft­sunion koor­diniert die Tätigkeit­en der ver­schiede­nen Kom­mis­sio­nen und ist dem Min­is­terkomi­tee vorgeschal­tet.
Auf Grund des Unionsver­trages wur­den Kom­mis­sio­nen und Son­derkom­mis­sio­nen für ver­schiedene Sach­bere­ichte begrün­det (Wirtschafts­beziehun­gen mit dem Aus­land, Währungs- und Finanzfra­gen, Indus­trie und Han­del, Land­wirtschaft, Ernährung und Fis­cherei, Zoll- und Steuer­fra­gen, Verkehr, Sozial­fra­gen, freier Per­so­n­en­verkehr und die Nieder­las­sung von Per­so­n­en, Jus­tizfra­gen, Koor­dinierung der sta­tis­tis­chen Erhe­bun­gen, Ver­gle­ich der Haushalt­spläne der Behör­den und der halb­staatlichen Organe, Auss­chrei­bun­gen, Volks­ge­sund­heit, Mit­tel­stand, Touris­mus, Rau­mord­nung, Umwelt, Energie, Zusam­me­nar­beit im Ver­wal­tungs — und Jus­tizbere­ich, Per­so­n­en­verkehr).
Das Gen­er­alsekre­tari­at ste­ht unter der Leitung des Kol­legiums der Gen­er­alsekretäre, einem Gen­er­alsekretär (gemäß Ver­trag stets ein Nieder­län­der) und zwei Stel­lvertre­tenden Gen­er­alsekretären. Die Stel­lung des Gen­er­alsekre­tari­ats wurde poli­tisch gestärkt. Seit 1975 ver­fügt das Kol­legium der Gen­er­alsekretäre über das Ini­tia­tivrecht für den Erlaß von Direk­tiv­en.
Den Gemein­samen Dien­st­stellen sind beson­dere Auf­gaben über­tra­gen wor­den (z.B. für Waren­ze­ichen und Design).
Der Bera­tende Inter­par­la­men­tarische Rat (IPR) wird von 21 bel­gis­chen, 21 nieder­ländis­chen und 7 lux­em­bur­gis­chen Abge­ord­neten gebildet. Die poltischen Strö­mungen in den drei Län­dern wer­den berück­sichtigt. Die Zuständigkeit­en des Rates sind nicht auf die Wirtschaft­sunion beschränkt; sie umfassen auch bes­timmte Aspek­te der poli­tis­chen Zusam­me­nar­beit.
Der Bera­tende Wirtschafts- und Sozial­rat beste­ht aus 27 Vertretern des wirtschaftlichen und sozialen Lebens der drei Län­der. Sie wer­den von den jew­eili­gen höch­sten Inter­essen­ver­bän­den benan­nt (Bel­gien: der “Con­seil cen­tral de l’è­conomie”, der “Con­seil nation­al du tra­vail”; Lux­em­burg: der Con­seil èconomique et social”; Nieder­lande: der “Soci­aal Economis­che Raad”).
Zur Schlich­tung von Stre­it­igkeit­en auf Grund unter­schiedlich­er Inter­pre­ta­tion des Ver­trages oder der Kon­ven­tio­nen wurde ein Schied­srichterkol­legium eingferichtet.
Der Benelux-Gericht­shof ist beaut­tragt, die ein­heitliche Ausle­gung der fest­gelegten gemein­samen Rechtsvorschriften zu fördern. Er ist mit drei Arten von Befug­nis­sen aus­ges­tat­tet: recht­sprechende Befug­nisse, bera­tende Befug­nisse, recht­sprechende Befug­nisse bei Beamtensachen.

Amtssprachen:
Franzö­sisch, Niederländisch 

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Team GlobDef

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