Gemeinschaft unabhängiger Staaten CIS (GUS)

GUS CIS

Com­mon­wealth of Inde­pen­dent States (englis­che Beze­ich­nung; Abkürzung CIS)
Com­mu­nauté des etats indépen­dants (franzö­sis­che Beze­ich­nung; Abkürzung CEI)
Sitz: Uliza Kirowa 17, Min­sk 220030, Belarus; Tel.: (007) 0172 — 29 34 34, Fax: — 29 35 59

Grün­dung
Die Gemein­schaft Unab­hängiger Staat­en wurde 1991 durch das Abkom­men von Min­sk (“Agree­ment on the For­ma­tion of the Com­mu­ni­ty of Inde­pren­dent States”), die Erk­lärung von Almaty und das Pro­tokoll zum Abkom­men von Min­sk als ein regionaler Staaten­bund gegrün­det.
Die 1993 unterze­ich­nete Char­ta, in der die Ziele und Prinzip­i­en, die Bes­tim­mungen zum Erwerb der Mit­glied­schaft, die Aus­führun­gen zur kollek­tiv­en Sicher­heit und zur mil­itärisch-wirtschaftlichen Zusam­me­nar­beit, zur Kon­flik­tver­hü­tung und ‑regelung, zur wirtschaftlichen, sozialen und rechtlichen Zusam­me­nar­beit sowie zu den inter­par­la­men­tarischen Kon­tak­ten niedergelegt sind, ist noch nicht von allen Mit­glied­staat­en rat­i­fiziert worden.

Mit­glieder (12):
Arme­nien, Aser­baid­schan, Belarus, Georgien (1993), Kasach­stan, Kir­gi­sis­tan, Moldau, Ruß­land, Tad­schik­istan, Turk­menistan, Ukraine, Usbekistan

Ziele:
Zusam­me­nar­beit im poli­tis­chen, wirtschaftlichen, ökol­o­gis­chen, human­itären und kul­turellen Bere­ich.
All­seit­ig aus­ge­wo­gene wirtschaftliche und soziale Entwick­lung der Mit­glied­staat­en im Rah­men des gemein­samen Wirtschaft­sraumes, der zwis­chen­staatlichen Koop­er­a­tion und Inte­gra­tion.
Gewährleis­tung der Men­schen­rechte und Grund­frei­heit­en nach Maß­gabe der all­ge­mein anerkan­nten Grund­sätze und Nor­men des Völk­er­rechts und der OSZE.
Zusam­me­nar­beit zwis­chen den Mit­glied­staat­en zur Sicherung des inter­na­tionalen Friedens und der Sicher­heit, Vol­lzug wirk­samer Abrüs­tungs­maß­nah­men, Kürzung der Mil­itäraus­gaben, Besei­t­i­gung der Kern­waf­fen und weit­er­er Massen­ver­nich­tungswaf­fen sowie Ver­wirk­lichung ein­er all­ge­meinen, voll­ständi­gen Abrüs­tung.
Friedliche Bei­le­gung von Stre­it­fällen und Kon­flik­ten zwis­chen den Staat­en der Gemeinschaft.

Struk­turen:
Der Rat der Staatschefs, in dem die zwölf Mit­glied­staat­en vertreten sind, ist das höch­ste Organ. Er entschei­det über Grund­satzfra­gen in den Tätigkeits­bere­ichen, die im gemein­samen Inter­esse liegen. Der Vor­sitz alterniert. Die Tre­f­fen find­en grund­sät­zlich alle sechs Monate statt.
Der Rat der Regierungschefs ist mit der Durch­führung der vom Rat der Staatschefs beschlosse­nen Poli­tiken beauf­tragt. Ihm obli­et die Koor­dinierung der Zusam­me­nar­beit unter den Exeku­tivor­ga­nen der Mit­glied­staat­en. Er tritt vier­mal jährlich zusam­men.
Der Rat der Staatschefs und der Rat der Regierungschefs entschei­den im Kon­sensver­fahren. Das erk­lärte Desin­ter­esse eines Mit­glied­staates an ein­er Sach­frage wird nicht als Hin­derungs­grund ein­er Entschei­dung ange­se­hen.
Der Koor­di­na­tions- und Rat­sauss­chuß, der sich aus den stellertre­tenden Regierungschefs zusam­menset­zt, ist als ständi­ges Organ für die Durch­führung der Beschlüsse des Rats der Staatschefs und des Rats der Regierungschefs ver­ant­wortlich und zur Durch­führung von im Rah­men der GUS geschlosse­nen mul­ti­lat­eralen Verträge befugt. Er for­muliert Vorschläge zu Fra­gen der Zusam­me­nar­beit (poli­tisch, wirtschaftlich, kul­turell), im beson­deren zur Umset­zung der Wirtschaft­spoli­tik der GUS (Zusam­me­nar­beit im Bere­ich des Han­dels, Koor­dinierung der Maß­nah­men der GUS-Staat­en im Bere­ich des Haushalts, der Steuern sowie der Währungs- und Kred­it­fra­gen) und zur Ein­rich­tung eines gemein­samen Mark­tes für Arbeit, Kap­i­tal und soziale Sicher­heit.
Der Rat der Außen­min­is­ter han­delt auf der Grund­lage der Entschei­dun­gen des Rates der Staatschefs. Er koor­diniert die Außen­poli­tik, im beson­deren die Aktiv­itäten in den inter­na­tionalen Organ­i­sa­tio­nen und organ­isiert Kon­sul­ta­tio­nen.
Der Rat der Vertei­di­gungsmin­is­ter, der dem Rat der Staatschefs unmit­tel­bar zuge­ord­net ist, ist für die Mil­itär­poli­tik der Mit­glied­staat­en ver­ant­wortlich.
Das Oberkom­man­do der Vere­inigten Stre­itkräfte der Gemein­schaft wurde 1993 in den Stab zur Koor­dinierung der mil­itärischen Zusam­me­nar­beit der GUS-Staat­en umstruk­turi­ert.
Der Rat der Gren­ztrup­penkom­man­deure löste das ursprüngliche Konzept des Vere­inigten Kom­man­dos ab.
Der Wirtschafts­gericht­shof sichert die Erfül­lung der wirtschaftlichen Verpflich­tun­gen im Rah­men der Gemein­schaft und ist für die Bei­le­gung von Stre­it­fällen zuständig, die bei der Erfül­lung der wirtschaftlichen Verpflich­tun­gen auftreten.
Die Inter-Staats-Bank bear­beit­et Fra­gen des Zahlungsverkehrs und der Clear­ance unter den Mit­glied­staat­en.
Die Men­schen­recht­skom­mis­sion als Kon­sul­ta­tivor­gan der Gemein­schaft unab­hängiger Staat­en überwacht die Achtung der Men­schen­rechte gemäß den einge­gan­genen Verpflich­tun­gen.
Die Inter­par­la­men­tarische Ver­samm­lung, die sich aus den par­la­men­tarischen Del­e­ga­tio­nen zusam­menset­zt, behan­delt Fra­gen der Zusam­me­nar­beit, bere­it­et gemein­same Vorschläge für die nationalen Par­la­mente vor.
Das GUS-Exeku­tivsekre­tari­at ist für die organ­isatorische und tech­nis­che Vor­bere­itung der Sitzun­gen des Rats der Staatschefs, des Rats der Regierungschefs und des Koor­di­na­tions- und Rat­sauss­chuss­es, und, falls erforder­lich, der übri­gen Gremien zuständig. Fern­er arbeit­et es Analy­sen und Vorschläge über die Umset­zung der Entschei­dun­gen aus, bere­it­et entsprechende Unter­la­gen (vor­wiegend im wirtschaftlichen und sozialen Bere­ich) vor, sichtet und analysiert Infor­ma­tio­nen für die Staatschefs und den Koor­di­na­tions- und Rat­sauss­chuß und über­prüft in rechtlich­er Hin­sicht die für die höch­sten Gremiem vor­bere­it­eten Textentwürfe.

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Team GlobDef

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