Commonwealth of Independent States (englische Bezeichnung; Abkürzung CIS)
Communauté des etats indépendants (französische Bezeichnung; Abkürzung CEI)
Sitz: Uliza Kirowa 17, Minsk 220030, Belarus; Tel.: (007) 0172 — 29 34 34, Fax: — 29 35 59
Gründung
Die Gemeinschaft Unabhängiger Staaten wurde 1991 durch das Abkommen von Minsk (“Agreement on the Formation of the Community of Indeprendent States”), die Erklärung von Almaty und das Protokoll zum Abkommen von Minsk als ein regionaler Staatenbund gegründet.
Die 1993 unterzeichnete Charta, in der die Ziele und Prinzipien, die Bestimmungen zum Erwerb der Mitgliedschaft, die Ausführungen zur kollektiven Sicherheit und zur militärisch-wirtschaftlichen Zusammenarbeit, zur Konfliktverhütung und ‑regelung, zur wirtschaftlichen, sozialen und rechtlichen Zusammenarbeit sowie zu den interparlamentarischen Kontakten niedergelegt sind, ist noch nicht von allen Mitgliedstaaten ratifiziert worden.
Mitglieder (12):
Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien (1993), Kasachstan, Kirgisistan, Moldau, Rußland, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan
Ziele:
Zusammenarbeit im politischen, wirtschaftlichen, ökologischen, humanitären und kulturellen Bereich.
Allseitig ausgewogene wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Mitgliedstaaten im Rahmen des gemeinsamen Wirtschaftsraumes, der zwischenstaatlichen Kooperation und Integration.
Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Maßgabe der allgemein anerkannten Grundsätze und Normen des Völkerrechts und der OSZE.
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zur Sicherung des internationalen Friedens und der Sicherheit, Vollzug wirksamer Abrüstungsmaßnahmen, Kürzung der Militärausgaben, Beseitigung der Kernwaffen und weiterer Massenvernichtungswaffen sowie Verwirklichung einer allgemeinen, vollständigen Abrüstung.
Friedliche Beilegung von Streitfällen und Konflikten zwischen den Staaten der Gemeinschaft.
Strukturen:
Der Rat der Staatschefs, in dem die zwölf Mitgliedstaaten vertreten sind, ist das höchste Organ. Er entscheidet über Grundsatzfragen in den Tätigkeitsbereichen, die im gemeinsamen Interesse liegen. Der Vorsitz alterniert. Die Treffen finden grundsätzlich alle sechs Monate statt.
Der Rat der Regierungschefs ist mit der Durchführung der vom Rat der Staatschefs beschlossenen Politiken beauftragt. Ihm obliet die Koordinierung der Zusammenarbeit unter den Exekutivorganen der Mitgliedstaaten. Er tritt viermal jährlich zusammen.
Der Rat der Staatschefs und der Rat der Regierungschefs entscheiden im Konsensverfahren. Das erklärte Desinteresse eines Mitgliedstaates an einer Sachfrage wird nicht als Hinderungsgrund einer Entscheidung angesehen.
Der Koordinations- und Ratsausschuß, der sich aus den stellertretenden Regierungschefs zusammensetzt, ist als ständiges Organ für die Durchführung der Beschlüsse des Rats der Staatschefs und des Rats der Regierungschefs verantwortlich und zur Durchführung von im Rahmen der GUS geschlossenen multilateralen Verträge befugt. Er formuliert Vorschläge zu Fragen der Zusammenarbeit (politisch, wirtschaftlich, kulturell), im besonderen zur Umsetzung der Wirtschaftspolitik der GUS (Zusammenarbeit im Bereich des Handels, Koordinierung der Maßnahmen der GUS-Staaten im Bereich des Haushalts, der Steuern sowie der Währungs- und Kreditfragen) und zur Einrichtung eines gemeinsamen Marktes für Arbeit, Kapital und soziale Sicherheit.
Der Rat der Außenminister handelt auf der Grundlage der Entscheidungen des Rates der Staatschefs. Er koordiniert die Außenpolitik, im besonderen die Aktivitäten in den internationalen Organisationen und organisiert Konsultationen.
Der Rat der Verteidigungsminister, der dem Rat der Staatschefs unmittelbar zugeordnet ist, ist für die Militärpolitik der Mitgliedstaaten verantwortlich.
Das Oberkommando der Vereinigten Streitkräfte der Gemeinschaft wurde 1993 in den Stab zur Koordinierung der militärischen Zusammenarbeit der GUS-Staaten umstrukturiert.
Der Rat der Grenztruppenkommandeure löste das ursprüngliche Konzept des Vereinigten Kommandos ab.
Der Wirtschaftsgerichtshof sichert die Erfüllung der wirtschaftlichen Verpflichtungen im Rahmen der Gemeinschaft und ist für die Beilegung von Streitfällen zuständig, die bei der Erfüllung der wirtschaftlichen Verpflichtungen auftreten.
Die Inter-Staats-Bank bearbeitet Fragen des Zahlungsverkehrs und der Clearance unter den Mitgliedstaaten.
Die Menschenrechtskommission als Konsultativorgan der Gemeinschaft unabhängiger Staaten überwacht die Achtung der Menschenrechte gemäß den eingegangenen Verpflichtungen.
Die Interparlamentarische Versammlung, die sich aus den parlamentarischen Delegationen zusammensetzt, behandelt Fragen der Zusammenarbeit, bereitet gemeinsame Vorschläge für die nationalen Parlamente vor.
Das GUS-Exekutivsekretariat ist für die organisatorische und technische Vorbereitung der Sitzungen des Rats der Staatschefs, des Rats der Regierungschefs und des Koordinations- und Ratsausschusses, und, falls erforderlich, der übrigen Gremien zuständig. Ferner arbeitet es Analysen und Vorschläge über die Umsetzung der Entscheidungen aus, bereitet entsprechende Unterlagen (vorwiegend im wirtschaftlichen und sozialen Bereich) vor, sichtet und analysiert Informationen für die Staatschefs und den Koordinations- und Ratsausschuß und überprüft in rechtlicher Hinsicht die für die höchsten Gremiem vorbereiteten Textentwürfe.
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