Allgemein — UN-Resolution 1816 — Neue internationale Dimension der Pirateriebekämpfung

Zusam­menge­fasst:
Schon jet­zt kann die Bun­desregierung die Deutsche Marine beauf­tra­gen, Pirat­en zu bekämpfen, sowohl im Rah­men des SRÜ oder des Völk­erge­wohn­heit­srechts als auch im Rah­men des Man­dats der Res­o­lu­tion 1816.

Den­noch ist es dur­chaus wün­schenswert, wenn die Gren­zen des Erlaubten schon aus den Nor­men des Grundge­set­zes selb­st erkennbar wer­den, und zwar wegen der notwendi­gen Recht­sklarheit für alle Ver­ant­wor­tung tra­gen­den und han­del­nden Per­so­n­en – auch wenn die Recht­slage dadurch keine inhaltliche Verän­derung erfährt. Wer auf poli­tis­che Weisung oder auch im Not­fall tödliche Gewalt gegen andere Men­schen anwen­den und dabei Leib und Leben riskieren muss, hat Anspruch auf eine ein­deutige rechtliche Aus­sage über Umfang und Gren­zen des Erlaubten. 

Die Klarstel­lung kön­nte – wie vom Inspek­teur der Marine Vizead­mi­ral Nolt­ing gefordert – in Artikel 87a des Grundge­set­zes aufgenom­men wer­den, etwa durch die von Nolt­ing vorgeschla­gene Formulierung: 

„Außer­halb der Ter­ri­to­ri­al­gewäss­er gilt das Völkerrecht.“ 

Oder konkreter unter expliziter Erwäh­nung des Streitkräfteeinsatzes: 

„Die Bun­desre­pub­lik kann völk­er­rechtliche Befug­nisse oder Verpflich­tun­gen auch durch den Ein­satz von Stre­itkräften erfüllen.“

Die Ter­mi­ni „kann“ und „auch“ lassen Raum für poli­tis­che Entschei­dun­gen. Über eine Unter­schei­dung zwis­chen Polizei- und Mil­itärauf­gaben muss dann nicht mehr gestrit­ten werden. 

Zwei weit­ere ganz grund­sät­zliche Fol­gerun­gen resul­tieren aus den vor­ange­gan­genen Aus­führun­gen: Die durch die oben genan­nten ver­fas­sungsrechtlichen Bindeglieder begrün­de­ten völk­er­rechtlichen Verpflich­tun­gen ste­hen mit dem in Deutsch­land hochge­hal­te­nen ehernen Grund­satz der Par­la­mentsstre­itkräfte in einem dur­chaus span­nungsre­ichen Ver­hält­nis, soweit es um Oper­a­tio­nen geht, die unter­halb der Schwelle zum mil­itärischen Ein­satz gegen fremde Stre­itkräfte liegen. Eine poli­tis­che Grund­satzdiskus­sion ist unver­mei­d­bar, ins­beson­dere im Hin­blick auf die außen­poli­tis­che Hand­lungs­fähigkeit der Bun­desre­pub­lik und ihre Verpflich­tun­gen zum Schutz ihrer Bürg­er auch im Ausland. 

Team GlobDef

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