Dieser Artikel wird mit freundlicher Genehmigung der “MarineForum — Zeitschrift für maritime Fragen” veröffentlicht.
Piraterie 2008
UN-Resolution 1816 — Neue internationale Dimension der Pirateriebekämpfung
(Dr. Michael Stehr ist in der Redaktion des MarineForum zuständig für Fragen des See- und Völkerrechts)
Erstmals existiert eine Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (UN-SC), die die seefahrenden Mächte zur Bekämpfung der Piraterie ermächtigt und aufruft. Ziel sind allein die Piraten am Horn von Afrika. Die Islamic Court Union (ICU), die den Norden Somalias kontrolliert, hat ausdrücklich darum gebeten, dass fremde Mächte auch in ihrem Hoheitsgebiet gegen die kriminellen Banden vorgehen. Die verschiedenen somalischen Regionalregime verfügen nicht über maritime Kapazitäten. Der Sicherheitsrat äußert in der Resolution seine Sorge um die Sicherheit des internationalen Seeverkehrs in den Gewässern am Horn von Afrika. Die Resolution wurde einstimmig beschlossen.
Resolution des UN-SC Nr. 1816 vom 2. Juni 2008 :
„The Security Council,
…
Acting under Chapter VII of the Charter of the United Nations,
1. Condemns and deplores all acts of piracy and armed robbery against vessels in territorial waters and the high seas off the coast of Somalia;
2. Urges States whose naval vessels and military aircraft operate on the high seas and airspace off the coast of Somalia to be vigilant to acts of piracy and armed robbery and, in this context, encourages, in particular, States interested in the use of commercial maritime routes off the coast of Somalia, to increase and coordinate their efforts to deter acts of piracy and armed robbery at sea in cooperation with the TFG;
3. Urges all States to cooperate with each other, with the IMO and, as appropriate, with the relevant regional organizations in connection with, and share information about, acts of piracy and armed robbery in the territorial waters and on the high seas off the coast of Somalia, and to render assistance to vessels threatened by or under attack by pirates or armed robbers, in accordance with relevant international law;
…
7. Decides that for a period of six months from the date of this resolution,
States cooperating with the TFG in the fight against piracy and armed robbery at sea off the coast of Somalia, for which advance notification has been provided by the TFG to the Secretary-General, may:
(a) Enter the territorial waters of Somalia for the purpose of repressing acts of piracy and armed robbery at sea, in a manner consistent with such action permitted on the high seas with respect to piracy under relevant international law;
and
(b) Use, within the territorial waters of Somalia, in a manner consistent with action permitted on the high seas with respect to piracy under relevant international law, all necessary means to repress acts of piracy and armed robbery;
…”
Die Handlungsermächtigung der Resolution wird erst verständlich, wenn man die Vorschriften des Seerechtsübereinkommens (SRÜ) mit heranzieht.
Auszug aus dem Seerechtsübereinkommen (SRÜ):
Artikel 100
Pflicht zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Seeräuberei
Alle Staaten arbeiten in größtmöglichem Maße zusammen, um die Seeräuberei auf Hoher See oder an jedem anderen Ort zu bekämpfen, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt untersteht.
Artikel 101
Definition der Seeräuberei
Seeräuberei ist jede der folgenden Handlungen:
a) jede rechtswidrige Gewalttat oder Freiheitsberaubung oder jede Plünderung, welche die Besatzung oder die Fahrgäste eines privaten Schiffes oder Luftfahrzeugs zu privaten Zwecken begehen und die gerichtet ist
i) auf Hoher See gegen ein anderes Schiff oder Luftfahrzeug oder gegen Personen oder Vermögenswerte an Bord dieses Schiffes oder Luftfahrzeugs;
ii) an einem Ort, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt untersteht, gegen ein Schiff, ein Luftfahrzeug, Personen oder Vermögenswerte;
b) jede freiwillige Beteiligung am Einsatz eines Schiffes oder Luftfahrzeugs in Kenntnis von Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß es ein Seeräuberschiff oder ‑luftfahrzeug ist;
c) jede Anstiftung zu einer unter Buchstabe a oder b bezeichneten Handlung oder jede absichtliche Erleichterung einer solchen Handlung.
Artikel 103
Definition eines Seeräuberschiffs oder ‑luftfahrzeugs
Ein Schiff oder Luftfahrzeug gilt als Seeräuberschiff oder ‑luftfahrzeug, wenn es von den Personen, unter deren tatsächlicher Gewalt es steht, dazu bestimmt ist, zur Begehung einer Handlung nach Artikel 101 benutzt zu werden. Das gleiche gilt für ein Schiff oder Luftfahrzeug, das zur Begehung einer derartigen Handlung benutzt worden ist, solange es unter der Gewalt der Personen verbleibt, die sich dieser Handlung schuldig gemacht haben.
Artikel 105
Aufbringen eines Seeräuberschiffs oder ‑luftfahrzeugs
Jeder Staat kann auf Hoher See oder an jedem anderen Ort, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt untersteht, ein Seeräuberschiff oder ‑luftfahrzeug oder ein durch Seeräuberei erbeutetes und in der Gewalt von Seeräubern stehendes Schiff oder Luftfahrzeug aufbringen, die Personen an Bord des Schiffes oder Luftfahrzeugs festnehmen und die dort befindlichen Vermögenswerte beschlagnahmen. Die Gerichte des Staates, der das Schiff oder Luftfahrzeug aufgebracht hat, können über die zu verhängenden Strafen entscheiden sowie die Maßnahmen festlegen, die hinsichtlich des Schiffes, des Luftfahrzeugs oder der Vermögenswerte zu ergreifen sind, vorbehaltlich der Rechte gutgläubiger Dritter.
Artikel 107
Schiffe und Luftfahrzeuge, die zum Aufbringen wegen Seeräuberei berechtigt sind
Ein Aufbringen wegen Seeräuberei darf nur von Kriegsschiffen oder Militärluftfahrzeugen oder von anderen Schiffen oder Luftfahrzeugen vorgenommen werden, die deutlich als im Staatsdienst stehend gekennzeichnet und als solche erkennbar sind und die hierzu befugt sind.
Artikel 111
Recht der Nacheile
(1) Die Nacheile nach einem fremden Schiff kann vorgenommen werden, wenn die zuständigen Behörden des Küstenstaats guten Grund zu der Annahme haben, daß das Schiff gegen die Gesetze und sonstigen Vorschriften dieses Staates verstoßen hat.
…
(5) Das Recht der Nacheile darf nur von Kriegsschiffen oder Militärluftfahrzeugen oder von anderen Schiffen oder Luftfahrzeugen ausgeübt werden, die deutlich als im Staatsdienst stehend gekennzeichnet und als solche erkennbar sind und die hierzu befugt sind.“
Kurz zusammengefasst enthält das SRÜ folgende Befugnisse:
SRÜ Art. 100 befugt und verpflichtet alle Staaten zur größtmöglichen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Piraterie.
SRÜ Art. 105 und 111: Seeräuberfahrzeuge dürfen aufgebracht werden, und zwar nicht nur auf frischer Tat oder während der Nacheile nach frischer Tat, sondern auch dann, wenn ein Fahrzeug so verdächtig ist, dass eine (bewaffnete, ggf. gewaltsame) Kontrolle iSd. SRÜ zur Vorbeugung oder Bekämpfung der Piraterie geboten ist.
Diese Befugnisse existieren seit der Inkraftsetzung des SRÜ für dessen geographischen Geltungsbereich, d.h. in internationalen Gewässern; einer Resolution bedurfte es dazu nicht. Die Resolution erlaubt nun aber endlich Aktionen auch in somalischen Hoheitsgewässern.
Res. 1816, Nr. 7 lit. a. erlaubt das Eindringen in somalische Hoheitsgewässer zum Zweck der Bekämpfung der Piraterie.
Res. 1816, Nr. 7 lit. b. erstreckt die Befugnisse des SRÜ auch zur Verdachtskontrolle und Nacheile nach SRÜ in somalische Hoheitsgewässer.
Piraten vor Somalia Bildquelle: US-Navy |