Allgemein — Proliferation Security Initiative (PSI)

Wie kann man diese Hin­dernisse umfahren?
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Quelle: Marine­fo­rum

Grund­sät­zlich gilt: Je näher das Schiff am Küsten­staat, desto eher kann der Küsten­staat eine MIO durch­führen. Deut­lich schwieriger wird es, sobald sich das Schiff auf der »neu­tralen« Hohen See befind­et. Allerd­ings sind ger­ade diese Gewäss­er auf­grund ihrer flächen­mäßi­gen Aus­dehnung von beson­der­er Bedeu­tung. Von der Küste bis zu den Ter­ri­to­ri­al­gewässern ist allein inner­halb der Bin­nengewäss­er und Häfen eine MIO des Küsten­staates ohne größere Hür­den zuläs­sig. Darüber hin­aus ver­wirken Schiffe ihr Recht auf friedliche Fahrt durch die Ter­ri­to­ri­al­gewäss­er, sobald sie den Frieden des Küsten­staates beein­trächti­gen (Art.19 II SRÜ). 

Es ergeben sich vor allem Beweiss­chwierigkeit­en: Erstens ist fraglich, wann eine »Andro­hung von Gewalt gegen den Küsten­staat « vor­liegt. Hier trifft man vor allem auf das Prob­lem der dualen Nutzung von gefährlichen Mate­ri­alien und damit ver­bun­den das Risiko, unschuldige Kauf­fahrer willkür­lich zu belästi­gen. Zweit­ens ist zu beweisen, dass ger­ade der Trans­port die Gefahr darstellt und drit­tens, dass sich die Bedro­hung auch genau gegen diesen Küsten­staat richtet. In der weit­er ent­fer­n­ten Anschlusszone und der Auss­chließlichen Wirtschaft­szone kön­nen nur bes­timmte Ver­stöße gegen inländis­che Geset­ze oder Beein­träch­ti­gun­gen der »Meere­sumwelt« das Ein­greifen eines Kriegss­chiffes rechtfertigen. 

Auf der Hohen See tritt der Ein­fluss der Küsten­staat­en gän­zlich in den Hin­ter­grund. Allein dem Flaggen­staat bleibt die Möglichkeit, auf sein Hoheit­srecht zu verzicht­en. Bish­er haben davon allerd­ings nur wenige Natio­nen wie Liberia, Pana­ma und die Mar­shall Islands Gebrauch gemacht. Auch das SRÜ kann wenig dazu beitra­gen: Obwohl die Hohe See »friedlichen Zweck­en« vor­be­hal­ten ist, schweigt die Kon­ven­tion, was darunter genau zu ver­ste­hen ist. Nur in Aus­nah­me­fällen wie Pira­terie, Sklaven­han­del und staaten­losen Schif­f­en sind PSI Maß­nah­men erlaubt (Art.110 SRÜ). Bish­er kann aus mul­ti­lat­eraler Sicht nur Artikel 51 UN Char­ter unter bes­timmten Umstän­den eine MIO auf Hoher See recht­fer­ti­gen. Die laufend­en Oper­a­tio­nen Active Endeav­our und Endur­ing Free­dom basieren auf dem Recht zur Selb­stvertei­di­gung und wur­den als Antwort auf die Anschläge vom 11. Sep­tem­ber 2001 ins Leben gerufen. In Verbindung mit den UNSCR 1368 und 1373 gilt es, »alle nöti­gen Maß­nah­men zu unternehmen, um ter­ror­is­tis­che Akte zu ver­hin­dern«. Ob sich PSI Oper­a­tio­nen auch in Zukun­ft auf die Geschehnisse von 9/11 vor sieben Jahren berufen kön­nen, ist jedoch zweifelhaft. 

Zulet­zt bilden bilat­erale »ship­board­ing« Abkom­men zwis­chen den USA und seefahren­den Natio­nen mit sog. »offe­nen Reg­is­tern« oder »Bil­ligflaggen­staat­en« das bis dato einzig bindende Non­pro­lif­er­a­tions-Instru­ment. Am 11. August 2008 wurde das achte Abkom­men dieser Art mit der drittgrößten Seefahrerna­tion Bahamas unterze­ich­net. Damit sind cir­ca 75 Prozent des weltweit­en Schiffsverkehrs für PSI Maß­nah­men der USA zugänglich. 

Es bleibt, dass ohne Kon­sens des Flaggen­staates eine MIO nicht zuver­läs­sig zu recht­fer­ti­gen ist. Vielmehr beste­ht ein kom­plex­es Netz aus mul­ti- und bilat­eralen Abkom­men, gespickt mit zahlre­ichen Voraus­set­zun­gen und prak­tis­chen Unsicher­heit­en. Diese juris­tis­chen Lück­en wer­den der mod­er­nen Bedro­hung nicht gerecht. 

Team GlobDef

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