Allgemein — Piraterie 2007 — Globale Entwicklungen und Reaktionen

Fra­gende Blicke dür­fen in diesem Kon­text auf Berlin gerichtet wer­den. Wo bleibt das entsprechende deutsche Engage­ment? Einem Abkom­men mit der soma­lis­chen Regierung ste­ht das Grundge­setz nicht ent­ge­gen. Das Völk­er­recht kann von uns ver­lan­gen, weltweit Hil­feleis­tun­gen auch mil­itärisch­er Natur anzu­bi­eten. In jedem Fall verpflichtet es uns, die Hausauf­gabe namens »Innere Sicher­heit« zuver­läs­sig zu meis­tern. Wo also bleibt das Seesicher­heits­ge­setz? Wird die Bun­desre­pub­lik fähig und wil­lens sein, in ihrem Hoheits­ge­bi­et die Sicher­heit des inter­na­tionalen Seev­erkehrs auch gegenüber ter­ror­is­tis­chen Bedro­hun­gen zu gewährleisten?

Kri­tis­che Fra­gen sind auch an die Ver­fas­sungsrichter in Karl­sruhe erlaubt im Nach­gang zu ihren Betra­ch­tun­gen über das Luft­sicher­heits­ge­setz. In ihrer Werteskala ste­ht die Men­schen­würde ein­er bekan­nten Anzahl von Geiseln offen­bar noch über dem Recht auf Leben ein­er unbekan­nten Zahl gefährde­ter Per­so­n­en. Müssen die am Boden befind­lichen gefährde­ten Men­schen ihr Leben­srecht zurück­stellen und dür­fen Sie nicht vom Staat berechtigter­weise effek­tive Maß­nah­men zu ihrem Schutz fordern? Die Ver­fas­sungsrichter haben den fatal­en Ein­druck hin­ter­lassen, dass es in den dem Luft­sicher­heits­ge­setz zugrunde liegen­den und ver­gle­ich­baren extremen Entschei­dungsnot­stän­den eigentlich kein wirk­lich legit­imes Ver­hal­ten der Staats­ge­walt geben kann, son­dern nur ver­w­er­fliche, wenn auch straf­freie weil gerecht­fer­tigte, Handlungsalternativen.

Die Ver­fas­sungsrichter vertreten die Auf­fas­sung, dass der Staat in Extrem­si­t­u­a­tio­nen, in denen die Abwä­gung Leben gegen Leben zu tre­f­fen ist, nicht Partei ergreifen und nicht die Entschei­dung über Leben und Tod an sich ziehen darf. Mithin geste­ht das Bun­desver­fas­sungs­gericht den Ter­ror­is­ten zu, dass sie die Entschei­dun­gen unbe­hel­ligt tre­f­fen dür­fen. Das ist in der Tat min­destens ein gefährlich­er Trugschluss, der an die Exis­tenzberech­ti­gung des Staatswe­sens rührt, ist es doch nach seinem Grunde ger­ade dafür geschaf­fen, seinen Bürg­ern in exis­ten­ziellen Sit­u­a­tio­nen den Schutz zu gewähren, den Sie selb­st nicht leis­ten kön­nen. Eigentlich muss man es eine Bankrot­terk­lärung nen­nen, denn der Rechtsstaat ver­bi­etet sich selb­st, seinen Schutzpflicht­en nachzukommen.

Das Bun­desver­fas­sungs­gericht schürt zu allem Über­fluss auch noch den Glauben an die Illu­sion, dass let­ztlich keine Ver­ant­wor­tung zu tra­gen sei, wenn man die Dinge ein­fach laufen lässt. Let­ztlich zeugt es auch nicht von Bere­itschaft zur Ver­ant­wor­tung, wenn Poli­tik und Oberg­erichts­barkeit mit sophis­tis­chen Rechts­fig­uren die rechtlichen Risiken von Entschei­dun­gen in Extrem­si­t­u­a­tio­nen ganz auf die han­del­nden Per­so­n­en der staatlichen Sicher­heit­sor­gane abwälzen, ihnen gle­ichzeit­ig aber selb­st ein Min­dest­maß von Hand­lungsle­git­i­ma­tion aberken­nen und sie mithin beina­he auf eine Stufe mit den Out­laws stellen, deren Abwehr ihre Auf­gabe ist.

Team GlobDef

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