Andengemeinschaft

Andengemeinschaft

Anden Com­mu­ni­ty (englis­che Beze­ich­nung)
Le Sys­tème d’Intègration Andine (franzö­sis­che Beze­ich­nung)
Sitz: Paseo de la Repub­li­ca 3985 San Isidro, Lima 27; Casil­la Postal 18–1177 Lima 18 Peru; T (0051) 14–414212, Fax (0051) 14–420911

Grün­dung:
Die Andenge­mein­schaft beste­ht aus drei Kom­po­nen­ten: den poli­tis­chen Sek­tor, die Struk­turen und Insti­tu­tio­nen der Anden­gruppe, die von der Char­ta von Carta­ge­na 1969 geschaf­fen wur­den, und die von den fünf Mit­glied­staat­en ein­gerichteten Insti­tu­tio­nen.
Die „Anden­strate­gie“ von Gala­pa­gos (1990) for­muliert drei Hauptziele: 1. die Ver­fes­ti­gung des Anden-Wirtschaft­sraumes, 2. Ver­tiefung der inter­na­tionalen Beziehun­gen der Anden­gruppe und 3. einen Beitrag zur lateinamerikanis­chen Ein­heit.
Die „Acta de la Paz“ (1990) kon­fir­miert den Willen, den Anden-Inte­gra­tionsprozeß zu ver­tiefen, deutet eine beschle­u­nigte Ver­wirk­lichung einzel­ner Phasen (freie Han­del­szone, Zol­lu­nion) sowie weit­ere Ini­tia­tiv­en an, die für die Errich­tung des Gemein­samen Mark­tes der Anden erforder­lich sind.

Mit­glieder (5):
Bolivien, Ecuador, Kolumbi­en, Peru, Venezuela (1973).

Ziele:
Förderung ein­er gle­ichgewichti­gen, har­monis­chen und gerecht­en Entwick­lung der Mit­gliedsstaat­en durch Inte­gra­tion und wirtschaftliche und soziale Zusam­me­nar­beit.
Beschle­u­ni­gung des Wach­s­tums und Schaf­fung von Arbeit­splätzen.
Erle­ichterung der Teil­nahme der Mit­glied­staat­en am regionalen Inte­gra­tionsprozeß mit dem Fernziel der Errich­tung eines gemein­samen Mark­tes in Lateinameri­ka.
Min­derung der Abhängigkeit der Mit­glied­staat­en von äußeren Ein­flüssen und Verbesserung der Stel­lung der Anden­gruppe in der inter­na­tionalen Wirtschaft.
Stärkung der regionalen Sol­i­dar­ität und Abbau der Unter­schiede in der Entwick­lung der Mitgliedsstaaten. 

Struk­turen:
I. Der poli­tis­che Sek­tor
Der Anden­rat der Präsi­den­ten, der sich aus den Präsi­den­ten der Mit­glied­staat­en zusam­menset­zt, wurde 1990 gegrün­det, um den Anden-Inte­gra­tionsprozeß zu stärken. Der Rat analysiert und leit­et die Inte­gra­tion und die Konz­ertierung in den Bere­ichen gemein­samen Inter­ess­es. Die Direk­tiv­en des Rates wer­den, sofern sie sich auf bes­timmte Insti­tu­tio­nen der Anden-Inte­gra­tion beziehen, gemäß gemein­samer Abrede der Mit­glied­staat­en Teil der jew­eili­gen Satzung. Der Rat trifft alle sechs Monate zusam­men.
Der Rat der Außen­min­is­ter leit­et und koor­diniert die außen­poli­tis­chen Aktio­nen der Anden-Insti­tu­tio­nen, leis­tet Beiträge zur Weit­er­en­twick­lung der Anden-Inte­gra­tion und zur Entwick­lung ein­er gemein­samen Außenpolitik.

II. Das Carta­ge­na-Abkom­men
Die Kom­mis­sion, die sich aus Vertretern der Mit­glied­staat­en zusam­menset­zt, ist das höch­ste Organ. Sie for­muliert die all­ge­meinen poli­tis­chen Richtlin­ien, bil­ligt die Vorschriften zur Koor­dinierung der ver­schiede­nen Entwick­lung­spro­jek­te der Mit­glied­staat­en, har­mon­isiert deren Wirtschaft­spoli­tiken und achtet auf die Befol­gung des Abkom­mens.
Die Jun­ta, das „tech­nis­che Organ“ des Abkom­mens, beste­ht aus drei Mit­gliedern, die von der Kom­mis­sion für ein drei­jähriges Man­dat ernan­nt wer­den, um die Anwen­dung des Abkom­mens, die Aus­führung der Beschlüsse und der Aufträge der Kom­mis­sion zu ver­i­fizieren. Sie haben die gle­ichen Befug­nisse. Während dieser drei Jahre übt jedes Mit­glied der Jun­ta die Funk­tion des Koor­di­na­tors für ein Jahr aus. Der Koor­di­na­tor ist der geset­zliche Vertreter der Jun­ta.
Der Anden-Gericht­shof (jed­er Mit­glied­staat wählt einen Richter für ein sech­sjähriges Man­dat), der 1985 gegrün­det, achtet auf die Anwen­dung der geschaf­fe­nen Rechtsvorschriften wie auf deren ein­heitliche Inter­pre­ta­tion.
Das Anden­par­la­ment (1979), das sich aus bis zu fünf Delegierten der Nation­alkon­gresse der Mit­glied­staat­en zusam­menset­zt, prüft die Fortschritte des Inte­gra­tionsprozess­es, arbeit­et mit den Mit­glied­staat­en zusam­men und for­muliert Vorschläge zur Har­mon­isierung der Geset­zge­bung. Es tritt ein- oder zweimal jährlich in ein­er der Haupt­städte zusam­men. Laut Beschluss von 1997 soll das Anden­par­la­ment in Zukun­ft von der Bevölkerung der Mit­gliedsstaat­en direkt gewählt und mit größeren Befug­nis­sen aus­ges­tat­tet wer­den.
Das Gen­er­alsekre­tari­at, geleit­et von einem auf fünf Jahre gewählten Gen­er­alsekretär, ist das ober­ste Exeku­tivor­gan der Andenge­mein­schaft und betreibt die geschäfts­führende Ver­wal­tung für die Insti­tu­tio­nen des poli­tis­chen Sek­tors und des Abkommens.

III. Der Sek­tor der Finanzen
Die Entwick­lungs­ge­sellschaft der Anden (Cara­cas, Venezuela) gegrün­det 1968, führt mehrere Funk­tio­nen aus. Sie han­delt als Entwick­lungs­bank, als Investi­tions­bank und als Agen­tur für die wirtschaftliche und finanzielle Förderung. Sie ver­fügt über Fil­ialen in den Mit­glied­staat­en.
Der Anden­fonds der Währungsre­ser­ven (Bogo­ta , Kolumbi­en) ver­wal­tet einen Teil der Währungsre­ser­ven der Mit­glied­staat­en zur Stützung der Zahlungs­bi­lanz und als Beitrag zur Har­mon­isierung der Finanz- und Währungspolitiken.

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