Ölrausch am Nordpol

Ölrausch am Nord­pol
Wet­t­lauf zu den Energier­es­sourcen der Arktis

Marineforum Man fühlt sich um mehr als 100 Jahre zurück ver­set­zt in das Ende des 19. Jahrhun­derts, als am Klondike in Alas­ka ein regel­rechter Wet­t­lauf in den unwirtlichen ark­tis­chen Nor­den ein­set­zt. Men­schen kämpfen sich über ver­schneite Pässe, um sich Schür­frechte zu sich­ern. In einem weit­ge­hend rechts­freien Raum gilt, wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Das Ein­schla­gen eines Pflock­es begrün­det Recht­sansprüche auf ein auszubeu­ten­des Gebiet.

Ist dies wirk­lich schon mehr als 100 Jahre her? Da liefert uns das Fernse­hen im August Bilder von ein­er fast 4.000 m unter dem Nord­pol in den Meeres­bo­den gesteck­ten rus­sis­chen Fahne. »Hier zu fördern­des Öl ist rus­sis­ches Öl«, lautet die sub­tile Botschaft. Ist dies wirk­lich so? Gilt auf dem Meeres­bo­den am Pol wie vor hun­dert Jahren in Alas­ka das Recht des zuerst Kom­menden? Kann man mit dem Ein­ram­men ein­er Flagge in den Meeres­bo­den die dort liegen­den Ressourcen für sich beanspruchen? 

Dieser Artikel wird mit fre­undlich­er Genehmi­gung der “Marine­Fo­rum — Zeitschrift für mar­itime Fra­gen” veröf­fentlicht.

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Inter­pretier­bares Seerecht
Bis in die 50er Jahre ist die Verteilung der Hoheits­gewäss­er rel­a­tiv ein­fach geregelt. Es gilt eine Dreimeilen­zone, später eine Zwölfmeilen­zone. Außer­halb ist die »Hohe See« für jeden nicht nur frei befahrbar, son­dern auch nutzbar, zum Beispiel zum Fis­chfang. Dann aber wer­den unter dem Meer Öl und Gas- Vorkom­men ent­deckt, und es wird die Tech­nolo­gie entwick­elt, sie auch aus der Tiefe zu fördern.

1958 einigt man sich in Genf auf die Kon­ven­tion zum Fes­t­landssock­el (Con­ven­tion on the Con­ti­nen­tal Shelf). Nun kann ein Staat die auf dem Fes­t­landssock­el vor sein­er Küste im Meer (Fis­che) oder unter dem Meeres­bo­den (Min­er­alien, fos­sile Brennstoffe) befind­lichen Ressourcen sein eigen nen­nen. Das definierte Gebi­et reicht zunächst ein­mal bis zu ein­er Wasser­tiefe von 200 m.

So weit so gut; das scheint erst ein­mal ein­deutig, auch wenn die Verteilung doch sehr ungle­ich aus­fällt. Während vor der Küste einiger Län­der der Meeres­bo­den gle­ich steil abfällt, ist im Nor­den Rus­s­lands der sibirische Fes­t­landssock­el an manchen Stellen sog­ar 1.500 km bre­it. Flache Meere wie z.B. die Nord­see müssen zwis­chen den Anliegerna­tio­nen in z.T. sehr kon­tro­ver­sen Ver­hand­lun­gen aufgeteilt werden.

Stre­it entzün­det sich dann an einem Neben­satz. Da heißt es bei der Def­i­n­i­tion des Fes­t­landssock­els auch »… oder, über diese (200-m-Lin­ie) hin­aus bis zu ein­er Tiefe, in der (dem Küsten­staat) noch ein Abbau der Ressourcen möglich ist«. Damit gilt nun also de fac­to: je fortschrit­tlich­er z.B. die Ölfördertech­nolo­gie, desto größer der ter­ri­to­ri­ale Anspruch. Nun sehen sich plöt­zlich die tech­nol­o­gisch in der zweit­en Rei­he ste­hen­den Län­der im Nachteil. Wo sie selb­st die Ressourcen nicht nutzen kön­nen, dür­fen sich unge­hin­dert Andere gütlich tun.

Die 1973 ein­berufene UN-Seerecht­skon­ferenz (UNCLOS) will u. a. auch diese Prob­leme lösen. Nach neun Jahren kon­tro­vers­er Diskus­sio­nen ver­ab­schiedet sie 1982 das Seerecht­sübereinkom­men (SRÜ), das ver­schiedene, teils sich über­schnei­dende Zonen für die Ausübung der Hoheits­ge­walt und die Aus­beu­tung von Ressourcen definiert. Nun darf ein Küsten­staat in ein­er bis zu 200 sm auf See reichen­den Auss­chließlichen Wirtschaft­szone (AWZ, engl.: Exclu­sive Eco­nom­ic Zone – EEZ) allein (eben auss­chließlich) über die natür­lichen Ressourcen, also Meeres­be­wohn­er und Boden­schätze, ver­fü­gen und deren wirtschaftliche Nutzung steuern.

Außer­halb dieser definierten Zone begin­nt inter­na­tionales Gebi­et, in dem grund­sät­zlich jed­er Zugang zu dort lagern­den Ressourcen hat. Wer hier Min­er­alien oder fos­sile Brennstoffe fördern will, meldet seinen »Claim« bei der Inter­na­tion­al Seabed Author­i­ty (ISA) an, die in diesem Gebi­et als qua­si inter­na­tionale Behörde deren Abbau organ­isiert und überwacht. Damit scheinen nun alle Unklarheit­en beseit­igt. Das Abkom­men wird denn auch von mehr als 150 Staat­en rat­i­fiziert und ist in diesen seit 1994 gel­tendes Recht. Lei­der zeigen sich im Geset­zes­text dann aber doch wieder Ungereimtheit­en. Ger­ade die Nutzung der AWZ dominiert bis heute seerechtliche Stre­it­igkeit­en. Prob­leme gibt es z.B. an Meeren­gen und Rand­meeren, wo gar kein 200 sm bre­it­er freier Seer­aum vorhan­den ist.

Aber auch an anderen Stellen über­lagern sich Ansprüche, und diese begrün­den sich aus­gerech­net im SRÜ, das doch eigentlich Klarheit schaf­fen soll. Die »Crux« find­et sich im Artikel 76, der bre­it­en Spiel­raum für Inter­pre­ta­tion bietet. Hier ist näm­lich plöt­zlich auch noch die Rede von einem »geol­o­gis­chen Kon­ti­nen­talschelf«, der die unter­meerische Fort­set­zung des Fes­t­landes darstellt und somit zur Wirtschaft­szone eines Staates dazugerech­net wer­den müsse. Auch hier beste­ht »das Recht, Min­er­alien und nicht-lebende Ressourcen« (Fis­chfang ist also ausgenom­men) abzubauen, und »andere Staat­en dabei auszuschließen«. 

Marineforum russische Ansprüche (Grafik: Internet)

Dieser geol­o­gis­che Kon­ti­nen­talschelf ist die »natür­liche Fort­set­zung der Land­masse bis zur äußeren Gren­ze des Kon­ti­nents«. Das SRÜ liefert auch eine – kom­plizierte – Formel für die Bes­tim­mung der Aus­dehnung dieses Gebi­etes, aber auch bei deren Anwen­dung bleiben die geografis­chen Gren­zen nur sehr unscharf. So ist nicht verbindlich definiert, was genau unter »Fort­set­zung der Land­masse« zu ver­ste­hen ist. Ist dies »mor­phol­o­gisch« zu sehen, gilt also über­all dort, wo der Meeres­bo­den der Form der Land­masse fol­gt? Oder »geol­o­gisch«, d.h., die geol­o­gis­che Beschaf­fen­heit des Meeres­bo­dens entspricht der der Land­masse? Oder »tek­tonisch«, d. h., Steine am Meeres­grund haben den gle­ichen erdgeschichtlichen Ursprung wie Steine an Land? Welch­er dieser Fak­toren kann einen rechtlichen Anspruch auf die Aus­beu­tung von Ressourcen begründen?

Da dies nicht ein­deutig gek­lärt ist, pickt sich zunächst ein­mal jede Nation für sich »die Rosi­nen« her­aus, und hier begrün­den sich auch die aktuellen Expe­di­tio­nen in die Ark­tis. Nach der SRÜ-Formel kann die Gren­ze des geol­o­gis­chen Kon­ti­nen­talschelfs näm­lich bis zu 100 sm jen­seits der 2.500-m-Wassertiefenlinie liegen, reicht also bis weit in die Tief­see hinein.